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Was Sie beachten müssen, wenn Familienmitglieder mitarbeiten

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Was Sie beachten müssen, wenn Familienmitglieder mitarbeiten

Wann darf ein Familienmitglied im Unternehmen aushelfen – und ab wann muss es bei der Gebietskrankenkasse versichert werden? Alles Wissenswerte rund um dieses – gerade für KMU sehr wichtige – Thema lesen Sie hier.

In kleinen und mittelständischen Unternehmen – vor allem in Familienbetrieben – kommt es häufig vor, dass Familienmitglieder kurzfristig einspringen und den Unternehmer bzw. die Unternehmerin bei der Arbeit unterstützen – wenn beispielsweise unerwartet viele Aufträge auf einmal kommen oder das Arbeitsaufkommen aus anderen Gründen vorübergehend sehr hoch ist.

Lange Zeit gab es keine klaren Regelungen, welche Familienmitglieder ohne Entgeltanspruch im Unternehmen mitarbeiten dürfen, ohne ein Versicherungsverhältnis bei der Gebietskrankenkasse zu begründen – und unter welchen Umständen das möglich ist. Im Vorjahr hat deshalb der Hauptverband der Sozialversicherungsträger gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen ein akkordiertes Merkblatt über die familienhafte Mitarbeit herausgebracht.

Beistandspflicht für Ehegatten / eingetragener Partner

Für Ehegatten und für eingetragene Partner gilt die sogenannte eheliche Beistandspflicht. Die (unentgeltliche) Mitarbeit im Unternehmen gilt als Regelfall – es liegt also nur in Ausnahmefällen ein Dienstverhältnis vor.

Ein Dienstverhältnis wird bei Ehegatten / eingetragenen Partnern nur angenommen, wenn ein schriftlicher Vertrag vorliegt und die Vereinbarung einem Fremdvergleich standhält. Das heißt, dass die Vereinbarung auch mit einem fremden Dritten so abgeschlossen worden wäre. Liegt keine fremdübliche Vereinbarung vor, so könnte im Falle einer Betriebsprüfung der Prüfer die Betriebsausgabe hinsichtlich der Lohnausgaben versagen.

Lebensgefährte: Dienstverhältnis als Ausnahme

Für Lebensgefährten besteht zwar grundsätzlich keine eheliche Beistandspflicht, es wird aber auch hier die Begründung eines Dienstverhältnisses als Ausnahme angesehen. Es gelten für diesen Fall dieselben Aussagen wie zu den Ehegatten.

Spezielle Regelungen für Kinder

Wenn Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder) im Unternehmen mitarbeiten, geht man von Mitarbeit auf Grund familiärer Beziehungen aus, wenn nichts anderes vereinbart wurde, und eine Vollversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit besteht oder eine schulische Ausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium absolviert wird. Wird ein Dienstverhältnis vereinbart, so muss dieses wiederum zu fremdüblichen Konditionen vereinbart werden.

Ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis liegt jedoch vor, wenn das Kind

  • älter als 17 Jahre ist,
  • hauptberuflich keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht (auch nicht Studium, Schule, Berufsausbildung),
  • nicht in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt wird, und
  • regelmäßig im Betrieb der Eltern tätig ist.

Als monatliche Beitragsgrundlage gilt bei vereinbarter Unentgeltlichkeit EUR 801,60 (2017). Als Alternative zu einer Vollversicherung könnte in diesem Fall ein geringfügiges Dienstverhältnis (2017: Entgelt unter EUR 425,70 pro Monat) vereinbart werden.

Eltern, Großeltern und Geschwister arbeiten im Familienbetrieb mit

Bei Eltern, Großeltern und Geschwistern liegt dann kein Dienstverhältnis vor, wenn

  • sie aufgrund einer Erwerbstätigkeit vollversichert sind, oder
  • eine schulische Ausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren, oder
  • eine Eigenpension oder ein vergleichbarer Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss besteht, und
  • eine kurzfristige Tätigkeit vorliegt.

Sonstige Verwandte arbeiten mit

Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis, desto eher ist ein Dienstverhältnis anzunehmen. Wenn jedoch (nachweislich) Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, wird bei einer kurzfristigen Tätigkeit nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen sein.

TPA Tipp

Um die Unentgeltlichkeit nachzuweisen, sollte eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden. Die beteiligten Behörden haben dafür eine Mustervereinbarung online gestellt, die Sie direkt auf der WKO Seite downloaden können.

Familienhafte Tätigkeit in Kapitalgesellschaften ausgeschlossen

Bitte beachten Sie: Die aufgelisteten Regelungen gelten nur für Verwandte eines/einer Einzelunternehmers / Einzelunternehmerin sowie für Verwandte von Gesellschaftern einer OG, GesbR oder dergleichen. In Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ist eine familienhafte Tätigkeit grundsätzlich ausgeschlossen. Hier ist im Einzelfall zu beurteilen, ob bei der Tätigkeit naher Angehöriger die Voraussetzungen für ein Dienstverhältnis vorliegen.

 
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