Wichtige Änderungen in der Umsatzsteuer ab 1.1.2020

Wichtige Änderungen in der Umsatzsteuer ab 1.1.2020

Wichtige Änderungen in der Umsatzsteuer ab 1.1.2020

Alles zur Umsatzsteuer Österreich 2020

Das Parlament hat eine umfangreiche Steuerreform 2020 und andere Reformgesetze beschlossen, die von besonderer Wichtigkeit für viele Unternehmer sind. Insbesondere die Änderungen in der Umsatzsteuer ab 1.1.2020 führen zu einigen organisatorischen Modifikationen und Implementierungen in den IT-Systemen, die noch rechtzeitig im Jahr 2019 erfolgen sollten. Alles zu den Änderungen der Umsatzsteuer Österreich 2020: Von spezieller Bedeutung sind die Neuerungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr im Binnenmarkt.

TPA Expertin Veronika Seitweger fasst hier alle wichtigen Änderungen in der Umsatzsteuer Österreich 2020 zusammen:

1. Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
2. Reihengeschäfte & UID Nummern
3. Konsignationslager & Voraussetzungen
4. Anhebung der Kleinunternehmergrenze
5. Neuer Steuersatz für elektronische Publikationen
6. Vorsteuerabzug für e-Bikes
7. Pflichten für Online Plattformen ab 1.1.2020
8. Neue Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft

1. Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Um weiterhin die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch nehmen zu können, ist in Zukunft noch mehr auf Nachweispflichten zu achten, da diese durch Gesetzesänderung zu materiellen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung werden.

  • Der Leistungsempfänger muss dem leistenden Unternehmer eine ausländische UID-Nummer mitgeteilt haben und diese muss zum Zeitpunkt der Lieferung gültig und richtig sein. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen erfordert dies eine regelmäßige Überprüfung der UID-Nummern.
  • Darüber hinaus hat der leistende Unternehmer eine korrekte Zusammenfassende Meldung (ZM) über diese Lieferung bis zum 30. des Folgemonats abzugeben.
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Konsequenz bei Nichterfüllung

Liegen diese zusätzlichen Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht vor, dann ist die Lieferung nicht steuerfrei. Gleichzeitig steht dem Rechnungsempfänger kein Vorsteuerabzug zu. Damit wird die Umsatzsteuer in der Unternehmerkette ein Kostenfaktor, der in der Regel aufgrund des 20%igen Steuersatzes nicht unerheblich ist.

Die Steuerfreiheit wird bei Mängeln oder Versäumnissen nur dann dennoch gewährt, wenn diese nachträglich korrigiert werden und zur Zufriedenheit der Steuerbehörden ordnungsgemäß begründet werden können. Hier gibt es in der Praxis sicherlich viel Ermessensspielraum, der in den einzelnen Mitgliedsstaaten je nach Rechtskultur voraussichtlich unterschiedlich ausgelegt werden wird.

Für den Fall, dass der Erwerber im Zeitpunkt der Lieferung noch keine UID-Nummer hat, diese aber bereits beantragt wurde, soll die Lieferung trotzdem umsatz-steuerfrei sein, wenn er die UID-Nummer sodann tatsächlich erhält und dem liefernden Unternehmer mitteilt.

TPA Tipp zur UID-Nummer

Wir empfehlen, die UID-Nummer des Erwerbers für jede Lieferung auf Stufe 2 zu überprüfen und dies zu dokumentieren, um die Steuerfreiheit nicht zu gefährden.

Nachweispflicht: Exportdokumente

Des Weiteren gibt es ab 1.1.2020 neben den weiterhin geltenden innerstaatlichen – innerhalb der EU sehr unterschiedlichen – Nachweispflichten (ein Beispiel dafür ist die Gelangensbestätigung in Deutschland), alternativ unionsweit einheitliche Standards für den Nachweis der Beförderung oder Versendung.

Unionsweit einheitlich kann der Nachweis durch die in der Verordnung aufgezählten Nachweise von zwei (!) unabhängigen dritten Personen erfolgen. Als Nachweis für die Warenbewegung kann beispielsweise die Rechnung des Spediteurs und die Versicherungspolizze herangezogen werden. Diese müssen die Mitgliedsländer ohne weitere Nachweise als Dokumente für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung anerkennen.

2. Reihengeschäfte

Die Umsatzsteuer 2020 bringt auch massive Änderungen für Reihengeschäfte. Reihengeschäfte sind Geschäftsfälle, bei denen zumindest drei Personen beteiligt sind (Lieferant, Zwischenhändler, Abnehmer), und die alle (nacheinander) ein Geschäft über ein und dieselbe Ware abschließen. Die Ware gelangt dabei unmittelbar vom Lieferanten an den Abnehmer, wobei umsatzsteuerlich zumindest zwei Lieferungen vorliegen.

Grundsätzlich kann in der Reihe nur eine Lieferung die Steuerfreiheit für innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. sehr oft auch für den Export in Anspruch nehmen. Für die Zuordnung der bewegten Lieferung im Reihengeschäft, welche die einzig steuerfreie in der Lieferkette ist, gibt es nun unionsweit einheitliche Regelungen. Vor allem für den in der grenzüberschreitenden Praxis bisher schwierigsten Fall, dass der Transport auf Rechnung des Zwischenhändlers erfolgt, gibt es nunmehr Rechtssicherheit.

Zwischenhändler und UID

Der Zwischenhändler kann die Zuordnung der bewegten Lieferung beeinflussen, indem er mit einer bestimmten UID-Nummer auftritt:

  • Tritt er gegenüber seinem Lieferanten mit der UID-Nummer des Ursprungslandes auf, dann ist bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung die Lieferung des Zwischenhändlers an seinen Abnehmer.
  • Tritt der Zwischenhändler mit der UID-Nummer eines anderen Mitgliedstaates auf, dann ist die Lieferung an den Zwischenhändler bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu qualifizieren.

Beispiele zu Reihengeschäften und innergemeinschaftliche Lieferungen

  • Erfolgt der Transport auf Rechnung des Lieferanten (erster Unternehmer in der Kette), dann ist seine Lieferung die – in der Regel steuerfreie – innergemeinschaftliche Lieferung.
  • Erfolgt der Transport auf Rechnung des Abnehmers (Abholfall), so ist die Lieferung an den Abnehmer die – in der Regel steuerfreie – innergemeinschaftliche Lieferung.

TPA Tipp zu Reihengeschäften

Überprüfen Sie erneut Ihre (Reihen-)Geschäftsfälle und optimieren Sie Ihre Prozesse in Bezug auf die Verwendung bestimmter UID-Nummern. Sie können dadurch teure Registrierungen im EU-Ausland vermeiden. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

3. Konsignationslager

Für ein Lager, welches der liefernde Unternehmer im Mitgliedstaat des Abnehmers unterhält und aus dem der Abnehmer bei Bedarf Waren entnimmt, wurden nun ebenfalls unionsweit einheitliche Regelungen eingeführt. Diese Regelungen sind der bisher in Österreich geltenden Vereinfachungsregel für Konsignationslager, welche in manchen Mitgliedstaaten unterhalten werden, ähnlich.

Grundsatz

Sind die neuen Bestimmungen anwendbar (siehe gleich unten), so ist das Verbringen der Ware in ein Konsignationslager in einen anderen Mitgliedstaat nicht (mehr) steuerbar, steuerbar ist die Lieferung erst im Zeitpunkt der Entnahme der Ware durch den Erwerber. Diese ist dann als innergemeinschaftliche Lieferung beim Lieferer im Ursprungsland und als innergemeinschaftlicher Erwerb beim Erwerber im Bestimmungsland zu versteuern. Sowohl die Bestückung als auch die Entnahme sind in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) zu erfassen.

Voraussetzungen sind:

  • Der Verkäufer verbringt Waren in einen anderen Mitgliedstaat mit der Absicht, diese später an einen Erwerber zu liefern, und es besteht eine Vereinbarung, dass der Erwerber durch Entnahme Eigentum an der Ware erwirbt;
  • Der Lieferer ist im Bestimmungsland weder ansässig noch hat er dort eine Niederlassung;
  • Der Erwerber ist im Bestimmungsland für Umsatzsteuer-Zwecke registriert und dem Lieferer sind die Identität und die UID-Nummer des Erwerbers bekannt;
  • Der Lieferer und der Erwerber haben die Waren in ein eigens zu führendes Register eingetragen;
  • Die Identität und die UID-Nummer des Erwerbers ist in die ZM aufzunehmen;
  • Die Waren werden innerhalb von 12 Monaten aus dem Konsignationslager entnommen.

Liegt eine der Voraussetzungen nicht vor oder fällt eine solche weg, liegt ein innergemeinschaftliches Verbringen vor, und der Lieferer muss sich im Bestimmungsland registrieren.

TPA Tipps zum Konsignationslager

  1. Waren können in das Ursprungsland zurück verbracht werden, ohne eine Besteuerung auszulösen. Vermeiden Sie daher eventuell notwendige Registrierungspflichten im EU-Ausland, indem Sie die Waren bei Nichtentnahme innerhalb der 12-Monats-Frist rechtzeitig zurückversenden.
  2. Der geplante Erwerber kann durch einen anderen Erwerber ausgewechselt werden, ohne eine Besteuerung auszulösen, sofern die oben genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Auch durch Ersatz des Erwerbers kann eine eventuell notwendige Registrierungspflicht im EU-Ausland vermieden werden.
  3. Es ist keine Toleranzgrenze für Schwund, Diebstahl oder Verlust der Ware vorgesehen. Für solch einen Fall ist eine Registrierung des Lieferers im Bestimmungsland notwendig, um das Verbringen zu versteuern. Für Konsignationslager in Österreich soll dem Vernehmen nach eine Toleranzgrenze vorgesehen werden, die in die Umsatzsteuerrichtlinien eingearbeitet werden soll.

4. Anhebung der Kleinunternehmergrenze

Die Kleinunternehmergrenze wird von EUR 30.000 auf EUR 35.000 (netto) angehoben. Damit geht auch eine Anpassung der Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung einher.

TPA Tipp zur Kleinunternehmergrenze

Wurde die Toleranzgrenze von 15 % vor dem 1.1.2020 innerhalb der letzten vier Jahre bereits einmal „ausgenutzt“, kann die ab 1.1.2020 geltende neue Toleranzgrenze trotzdem in Anspruch genommen werden. Die endgültige Überarbeitung der Umsatzsteuerrichtlinien bleibt allerdings abzuwarten.

5. Neu: Steuersatz für e-Publikationen

Elektronische Publikationen werden grundsätzlich mit physischen Druckwerken gleichgestellt und unterliegen daher ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz von 10%, sofern sie nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen oder Werbezwecken dienen. Recherchedatenbanken sind nicht vom ermäßigten Steuersatz umfasst.

6. Vorsteuerabzug für e-Bikes

Für Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km ist ein Vorsteuerabzug unter den allgemeinen Voraussetzungen möglich. Dies betrifft beispielsweise Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb.

TPA Tipp zu eBikes

Weitere Ausführungen finden Sie in unserem Newsletter 09/2019 im Artikel: Das bringt die Steuerreform für Unternehmer

7. Aufzeichnungspflichten und Haftung der Plattformen

Ein Unternehmer, der selbst nicht Steuerschuldner ist, aber im Inland steuerbare Warenlieferungen oder Dienstleistungen an private Endabnehmer durch eine elektronische Schnittstelle, wie beispielsweise eine Plattform, unterstützt, muss Aufzeichnungen über die unterstützten Umsätze führen.

Diese Aufzeichnungen sind dem Finanzamt auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Plattformen mit einem Gesamtwert von über EUR 1.000.000 an unterstützten Umsätzen müssen diese Aufzeichnungen ohne Aufforderung elektronisch übermitteln. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre lang aufzubewahren.

Plattformen, die ihrer Aufzeichnungspflicht nicht nachkommen oder die ihre Aufzeichnungen nicht rechtzeitig übermitteln, haften für die Steuer auf die unterstützten Umsätze.

TPA Tipp für Plattformen und Online-Shops

Wir raten auch Plattformen, die Umsätze von unter EUR 1.000.000 pro Kalenderjahr unterstützen, die erforderlichen Daten laufend aufzubereiten, um bei einer etwaigen späteren Betriebsprüfung möglichst stressfrei agieren zu können.

Umsatzsteuer

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Werden Plattformen wie Airbnb & Co Steuerschuldner der Umsatzsteuer?

Die Plattformwirtschaft (Uber und viele mehr) soll nach einem Vorschlag der EU-Kommission „VAT in the Digital Age (ViDA)“ stärker die „abga...

8. Land- und Forstwirtschaft

Die Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Teilbetriebes bei durchschnittssatzbesteuerten Land- und Forstwirten gilt ab 1.1.2020 als nicht steuerbarer Vorgang. Unerheblich ist dabei, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

Zusätzlich wird für den durchschnittssatzbesteuerten Land- und Forstwirt die Möglichkeit, zur Normalbesteuerung zu optieren, um ein Jahr verlängert. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist gleichzeitig die Steuererklärung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum abzugeben.

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