11. Januar 2019
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Wichtige Werte der Lohnverrechnung 2019
Alle wichtigen Werte der Personalverrechung 2019
Unsere Lohnverrechnungs-Experten haben für Sie die wichtigsten Werte für die Personalverrechnung zusammengefasst, damit Sie auch 2019 auf dem neuesten Stand sind.
1. Beiträge und Geringfügigkeitsgrenze 2019
Wie hoch ist die Geringfügigkeitsgrenze ab 1.1.2019 in Österreich? Um wieviel sind die Höchstbeitragsgrundlagen gestiegen? Hier finden Sie alle aktuellen Werte der Lohnverrechnung für 2019:
- Höchstbeitragsgrundlage pro Monat (ASVG)
Euro 5.220,00 (2018: 5.130,00) - Höchstbeitragsgrundlage pro Monat (GSVG)
Euro 6.090,00 (2018: 5.985,00) - Geringfügigkeitsgrenze pro Monat (ASVG)
Euro 446,81 (2018: 438,05) - Unfallversicherungsbeitrag (ASVG)
1,2% (2018: 1,3%) - Reduktion des DZ (Wirtschaftskammerbeitrag)
idR – 0,02; Tirol/Salzburg: – 0,03; Steiermark: – 0,04
2. Ausgleichstaxe erhöht
Österreichische Unternehmen, die 25 Dienstnehmer oder mehr haben, müssen einen sogenannten begünstigten behinderten Dienstnehmer (mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 %) einstellen. Tun sie das nicht, so wird eine Ausgleichstaxe fällig.
Ab 2018 sind das folgende Beträge pro Monat und pro behindertem Dienstnehmer, der einzustellen wäre:
- Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern
262 Euro (2018: 257) - Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern
368 Euro (2018: 361) - Dienstgeber mit 400 und mehr Dienstnehmern
391 Euro (2018: 383)
3. Auflösungsabgabe steigt
Die Auflösungsabgabe 2019 bei „schädlicher“ Beendigung des Dienstverhältnisses beträgt 131 Euro (2018: 128 Euro). Für Dienstverhältnisse, die der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs-Kasse) unterliegen, ist auch weiterhin keine Auflösungsabgabe zu leisten.
4. Beitragssatz Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer bei niedrigem Einkommen
Die Höhe des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung beträgt 3 %.
Für Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen gilt folgende Staffelung (Werte 2019):
- bis 1.681,00 Euro: 0 %
- über 1.681,00 Euro bis 1.834,00 Euro: 1 %
- über 1.834,00 Euro bis 1.987,00 Euro: 2 %
- über 1.987,00 Euro: 3 %
Auszahlungen von Sonderzahlungen
Es ist zulässig, die Auszahlung von Sonderzahlungen von zwei auf vier Termine zu ändern (also 4 x 50 % statt bisher 2 x 100 %). Dadurch erhalten alle Dienstnehmer mit einem Bruttomonatslohn von bis zu 3.974,00 Euro mehr Nettolohn.
Eine missbräuchliche Konstruktion liegt unseres Erachtens schon deswegen nicht vor, weil diese Art der Auszahlung bei Beamten gesetzlich vorgesehen ist und zu einer Glättung der Liquidität führt – somit sachliche Gründe für die Auszahlung in vier Teilbeträgen vorliegen.
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