Wohnraumüberlassung an den 100%-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Wohnraumüberlassung an den 100%-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Wohnraumüberlassung an den 100%-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich jüngst (wieder) mit der steuerlichen Behandlung einer Wohnraumüberlassung einer GmbH an ihren (mittelbaren) Gesellschafter bzw. Geschäftsführer beschäftigt.

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Dienstwohnung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Grundsätzlich ist zu beachten, dass die unentgeltliche Überlassung einer Dienstwohnung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer als betrieblich veranlasst gilt, wenn die Gesamtausstattung der Geschäftsführungsvergütung einem Fremdvergleich standhält. Aufwendungen, die nicht betrieblich veranlasst sind, berechtigen zu keinem Vorsteuerabzug. Dies gilt auch für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer verdeckten Gewinnausschüttung an den Gesellschafter einer GmbH stehen.

In der Praxis ist daher relevant, inwieweit eine unentgeltliche Wohnraumüberlassung als weitere Entlohnung für die Geschäftsführungstätigkeit als betrieblich veranlasst gilt und daher der Vorsteuerabzug für die Gebäudeerrichtungskosten zusteht. Dieser Fall beschäftige jüngst den VwGH.

Worum ging es konkret?

In dem der VwGH-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt errichtete eine GmbH in den Jahren 2009 und 2010 ein Geschäftsgebäude, wobei im 2. Obergeschoß eine Privatwohnung mit einer Wohnfläche von 296 m2 für den Geschäftsführer eingerichtet wurde. Weiters stand dem Geschäftsführer auch eine Dachterrasse von 90 m2 zur Verfügung. Für die private Nutzung der Wohnung verrechnete die GmbH Betriebskosten und einen Sachbezug nach der Sachbezugswerte-Verordnung, an ihre Muttergesellschaft (100% Gesellschafter war der Geschäftsführer). In den relevanten Jahren 2009 und 2010 erhielt der Geschäftsführer keinen Geschäftsführerbezug, ab dem Jahr 2011 EUR 2.130 monatlich. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug in der GmbH für den „privaten“ Anteil des Gebäudes.

Entscheidung des VwGH

Wie der VwGH bereits im gleichen Verfahren bereits in einem Vorerkenntnis vor einigen Jahren (!) ausgeführt hat, kommt es bezüglich der Wertung eines Geschäftsführerbezuges (gegebenenfalls samt Sachbezügen, wie der Nutzung einer Dienstwohnung) als verdeckte Ausschüttung nicht auf formelle Vereinbarungen, sondern auf die Angemessenheit der „Gesamtausstattung“ der Entlohnung an.

Überlässt eine GmbH ihr gehörende Räumlichkeiten an den Geschäftsführer zur Nutzung für dessen private Wohnzwecke als (weitere) Entlohnung seiner Geschäftsführungstätigkeit und erbringt damit insgesamt ein angemessenes Entgelt für ihr gegenüber erbrachte Leistungen, ist dieses Entgelt auf der Seite der GmbH betrieblich veranlasst. Hier hält der VwGH eindeutig fest, dass – entgegen der Ansicht des Finanzamts und des BFG – aus der Sicht der GmbH diesfalls nicht von einer „privaten“ Nutzung der Wohnung ausgegangen werden kann.

Zur Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß die Überlassung der Wohnung Entlohnung für die Geschäftsführungstätigkeit oder eine verdeckte Ausschüttung vorliegt, wird die Gesamtvergütung des Geschäftsführers ermittelt und mit der Vergütung eines fremden Geschäftsführers verglichen. Die Gesamtvergütung ergibt sich einerseits aus dem „Barlohn“ und anderseits aus dem Wert der Wohnungsüberlassung, wobei die Wohnungsnutzung mit dem Marktpreis (und nicht mit dem aus der Sachbezugswerte-Verordnung für Dienstnehmer abzuleitenden Sachbezug) anzusetzen ist.

Fortgesetztes Verfahren

Im konkreten Fall haben die Unterinstanzen zwar den „Barlohn“ festgestellt, der in den Streitjahren null betrug, aber es verabsäumt, den Marktpreis der Wohnungsnutzung und den Fremdvergleichsmaßstab zu klären. Dies wir daher im fortgesetzten Verfahren zu klären sein.

Wichtig für die Praxis!

Einem Geschäftsführer einer GmbH gebührt – selbst ohne Vorliegen einer Vereinbarung – eine angemessene Entlohnung. Hinsichtlich der steuerlichen Folgen des Geschäftsführerbezuges stehen daher nicht formelle Vereinbarungen im Vordergrund, vielmehr ist auf die Angemessenheit abzustellen. Bezüglich der Wertung eines Geschäftsführerbezuges (gegebenenfalls samt Sachbezügen, wie der Nutzung einer Dienstwohnung) als verdeckte Ausschüttung kommt es nach Ansicht des VwGH nicht auf formelle Vereinbarungen, sondern auf die Angemessenheit der „Gesamtausstattung“ der Entlohnung an. Bei der Angemessenheits-Prüfung ist der Wohnungs-Sachbezug bei einem 100%-Gesellschafter-Geschäftsführer mit dem Marktwert zu berücksichtigen. Die insgesamt fremdübliche „Gesamtausstattung“ (Barlohn und Sachbezüge) ist bei der GmbH grundsätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig. Außerdem steht bei Vorliegen aller Voraussetzungen der GmbH der Vorsteuerabzug für die Errichtung der Dienstwohnung zu.

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