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17. Dezember 2024
Lesezeit: 3
min.
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Wohnraumüberlassung an den 100%-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich jüngst (wieder) mit der steuerlichen Behandlung einer Wohnraumüberlassung einer GmbH an ihren (mittelbaren) Gesellschafter bzw. Geschäftsführer beschäftigt.
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Dienstwohnung eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Grundsätzlich ist zu beachten, dass die unentgeltliche Überlassung einer Dienstwohnung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer als betrieblich veranlasst gilt, wenn die Gesamtausstattung der Geschäftsführungsvergütung einem Fremdvergleich standhält. Aufwendungen, die nicht betrieblich veranlasst sind, berechtigen zu keinem Vorsteuerabzug. Dies gilt auch für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer verdeckten Gewinnausschüttung an den Gesellschafter einer GmbH stehen.
In der Praxis ist daher relevant, inwieweit eine unentgeltliche Wohnraumüberlassung als weitere Entlohnung für die Geschäftsführungstätigkeit als betrieblich veranlasst gilt und daher der Vorsteuerabzug für die Gebäudeerrichtungskosten zusteht. Dieser Fall beschäftige jüngst den VwGH.
Worum ging es konkret?
Entscheidung des VwGH
Wie der VwGH bereits im gleichen Verfahren bereits in einem Vorerkenntnis vor einigen Jahren (!) ausgeführt hat, kommt es bezüglich der Wertung eines Geschäftsführerbezuges (gegebenenfalls samt Sachbezügen, wie der Nutzung einer Dienstwohnung) als verdeckte Ausschüttung nicht auf formelle Vereinbarungen, sondern auf die Angemessenheit der „Gesamtausstattung“ der Entlohnung an.
Überlässt eine GmbH ihr gehörende Räumlichkeiten an den Geschäftsführer zur Nutzung für dessen private Wohnzwecke als (weitere) Entlohnung seiner Geschäftsführungstätigkeit und erbringt damit insgesamt ein angemessenes Entgelt für ihr gegenüber erbrachte Leistungen, ist dieses Entgelt auf der Seite der GmbH betrieblich veranlasst. Hier hält der VwGH eindeutig fest, dass – entgegen der Ansicht des Finanzamts und des BFG – aus der Sicht der GmbH diesfalls nicht von einer „privaten“ Nutzung der Wohnung ausgegangen werden kann.
Zur Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß die Überlassung der Wohnung Entlohnung für die Geschäftsführungstätigkeit oder eine verdeckte Ausschüttung vorliegt, wird die Gesamtvergütung des Geschäftsführers ermittelt und mit der Vergütung eines fremden Geschäftsführers verglichen. Die Gesamtvergütung ergibt sich einerseits aus dem „Barlohn“ und anderseits aus dem Wert der Wohnungsüberlassung, wobei die Wohnungsnutzung mit dem Marktpreis (und nicht mit dem aus der Sachbezugswerte-Verordnung für Dienstnehmer abzuleitenden Sachbezug) anzusetzen ist.
Fortgesetztes Verfahren
Im konkreten Fall haben die Unterinstanzen zwar den „Barlohn“ festgestellt, der in den Streitjahren null betrug, aber es verabsäumt, den Marktpreis der Wohnungsnutzung und den Fremdvergleichsmaßstab zu klären. Dies wir daher im fortgesetzten Verfahren zu klären sein.