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23. Oktober 2018
Lesezeit: 3
min.
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Zimmervermietung: Wieder 10 % Umsatzsteuer ab 1.11.2018
Ab 1. November 2018 wird der Umsatzsteuersatz für Beherbergungs- und Campingumsätze in Österreich wieder von 13% auf 10% gesenkt. Eine Aufteilung pauschaler Entgelte in einen Teil der auf die Beherbergung und einen Teil der auf das Frühstück und ähnliche Nebenleistungen entfällt, muss dementsprechend nicht mehr vorgenommen werden.
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1. Welche Umsätze sind davon betroffen?
- Beherbergungsumsätze in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen, sowie regelmäßig damit verbundene Nebenleistungen wie zB Beleuchtung, Beheizung, Bedienung inkl. ortsüblichem Frühstück,
- Vermietungsumsätze (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit ein einheitliches Benützungsentgelt dafür entrichtet wird
- News: Umsatzsteuer bei Vermietung
2. Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Umsatzsteuersätze?
Diese Neuregelung ist für alle Umsätze anwendbar, die nach dem 31.10.2018 ausgeführt werden.
3. Wie werden die 2 Nächte von 30. Oktober bis 01. November 2018 versteuert?
Für die Nächtigung von 30.10. auf 31.10.2018 gilt der Steuersatz von 13%.
Für die Nächtigung von 31.10. auf 01.11.2018 gilt der Steuersatz von 10%, da die Leistung erst am 01.11.2018 vollständig erbracht ist.
4. Welcher Umsatzsteuersatz gilt für Anzahlungen?
Für Anzahlungen, die bis 31.10.2018 vereinnahmt wurden betreffend Leistungen, die ab 01.11.2018 erbracht werden, gilt grundsätzlich folgendes:
Aufgrund der Vereinnahmung der Anzahlung vor 01.11.2018 kommt hier der Steuersatz von 13% zur Anwendung. Nach der Leistungserbringung wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldung auf 10% korrigiert.
Gegenüber dem Gast hat der leistende Unternehmer ab 01.11.2018 eine Berichtigung bereits mit 13% ausgestellter Anzahlungsrechnungen vorzunehmen, da ansonsten die zu hoch ausgewiesene Steuer weiterhin aufgrund der Rechnung geschuldet wird.
ACHTUNG! Anzahlungen sind nur zu versteuern, wenn diese mit einer konkreten Leistung im Zusammenhang stehen. Die Umsatzbesteuerung der Anzahlung kann unterbleiben, soweit diese im Beherbergungsgewerbe 35% des zu besteuernden Leistungsentgelts nicht übersteigt. |
5. Umsatzsteuer: Was gilt für All-Inclusive-Angebote?
Leistungen, die als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden, sogenannte All-Inclusive-Angebote, wie zB ein Begrüßungstrunk, der Verleih von Sportgeräten, die Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad, Tischgetränke von untergeordnetem Wert etc. sind mit gleichen Steuersatz wie die Beherbergung abzurechnen, also zukünftig mit 10% – wenn sie nicht gesondert verrechnet werden!
ACHTUNG! nicht unter diese Nebenleistungen fallen Beauty- und Kosmetikbehandlungen |
6. Was gilt für die Einlösung von Gutscheinen?
Sach- bzw. Leistungsgutscheine, die eine konkrete Leistung verbriefen, unterliegen im Zeitpunkt des Erwerbs der gleichen Umsatzsteuer wie die gekaufte Leistung (zB Gutscheine für die Übernachtung in einem bestimmten Hotel, sind so zu beurteilen wie Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen – zukünftig mit 10%). Wenn der Steuersatz zum Zeitpunkt der Ausstellung ein anderer war als zum Zeitpunkt der Einlösung, dann können die Rechnung und Umsatzsteuer wie in Punkt 4 beschrieben korrigiert werden.
Wertgutscheine, die noch keiner konkreten Leistung zugeordnet werden können, unterliegen erst im Zeitpunkt der Einlösung der Umsatzsteuer (zB Gutschein über EUR 100,00, der wahlweise im Restaurant oder Hotel eingelöst werden kann). Der Verkauf dieser Wertgutscheine erfolgt ohne Umsatzsteuer.
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