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16. Dezember 2020
Lesezeit: 5
min.
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Zinsschranke in Österreich
Was bringt die Zinsschranke in Österreich?
Am 20.11.2020 wurde ein Initiativantrag im Parlament eingebracht, mit dem ab 1.1.2021 die Einführung einer Zinsschranke erfolgen soll. Die Einführung dieser Bestimmungen in Österreich hat zum Ziel, den Vorgaben der EU aus der Anti-Tax Avoidance Directive zur Bekämpfung von Steuervermeidung Rechnung zu tragen, indem (überhöhte) Zinszahlungen durch Beschränkung der Abzugsfähigkeit limitiert werden sollen.
Die Zinsschranke sieht vor, dass Zinsüberhänge maximal im Ausmaß von 30% des steuerlichen EBITDA abzugsfähig sind. Die Zinsschranke ergänzt die bereits bestehenden Abzugsverbote für fremdfinanzierte Beteiligungsanschaffungen im Konzern sowie für Zinszahlungen an niedrigbesteuerte Konzernunternehmen und wurde mit dem neuen § 12a KStG eingeführt.
Video: Webcast zur Zinsschranke | § 12 KStG
Die TPA Experten Gerald Kerbl & Lukas Bernwieser beantworten im Video die wichtigsten Fragen zur Zinsschranke (§ 12a KStG ab 1.1.2021):
Allgemeines zur geplanten Zinsschranke: EBITDA
Neben der Grundregel, dass ein Zinsüberhang nur im Ausmaß von 30% des steuerlichen EBITDA abzugsfähig ist, sieht der eingebrachte Gesetzesentwurf einen Freibetrag von EUR 3 Mio. vor, bis zu dem der Zinsüberhang – unabhängig von Höhe des steuerlichen EBITDA – jedenfalls sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig sein wird. Liegt kein Zinsüberhang vor, weil die Zinserträge höher als die Zinsaufwendungen sind, sind die Vorschriften der Zinsschranke nicht anwendbar.
Was ist ein Zinsüberhang?
Als „Zinsüberhang“ definiert der Gesetzgeber den Überhang der steuerlich abzugsfähigen Zinsen über die steuerpflichtigen Zinserträge eines Wirtschaftsjahres.
Weiters wird klargestellt, dass unter dem Begriff „Zinsen“ jegliche Vergütungen für Fremdkapital, einschließlich sämtlicher Zahlungen für dessen Beschaffung, wie beispielsweise Geldbeschaffungskosten oder Finanzierungskosten iR vom Finanzierungsleasing, sowie sonstige Vergütungen, die wirtschaftlich gleichwertig sind, zu verstehen sind.
Steuerliche EBITDA
Das „steuerliche EBITDA“ (EBITDA = Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization) ergibt sich
- ausgehend vom steuerlichen Gesamtbetrag der Einkünfte (noch ohne Berücksichtigung der Auswirkungen der Zinsschrankenregelung),
- erhöht um die steuerlichen Abschreibungen,
- erhöht um den Zinsüberhang und
- vermindert um die steuerlichen Zuschreibungen.
TIPP zur Zinsschranke: Steuerfreie Einkünfte, wie beispielsweise befreite Beteiligungserträge, sind kein Bestandteil des Gesamtbetrages der Einkünfte und finden daher keinen Eingang in das steuerliche EBITDA.
Vortrag des Zinsüberhanges
Übersteigt der Zinsüberhang den Freibetrag von EUR 3 Mio., ist die Abzugsfähigkeit mit 30% des steuerlichen EBIDTA begrenzt. Sofern der Zinsüberhang EUR 3 Mio. und 30% des steuerlichen EBITDAs (=verrechenbares EBITDA) übersteigt und somit im laufenden Wirtschaftsjahr steuerlich nicht abzugsfähig ist, kann der so verbleibende Zinsüberhang auf Antrag zeitlich unbeschränkt vorgetragen und in Folgejahren bis zum Freibetrag von EUR 3 Mio. bzw. darüber hinaus bis zu 30% des steuerlichen EBITDAs des Folgejahres verrechnet werden.
EBITDA-Vortrag in 5 Folgejahre möglich
Übersteigt das verrechenbare (steuerliche) EBITDA jedoch den Zinsüberhang, kann der überschießende Betrag auf Antrag in Folgejahre vorgetragen werden, wobei der Vortrag auf die darauffolgenden fünf Wirtschaftsjahre beschränkt ist. Dieser EBITDA-Vortrag erhöht bis zu seiner Verrechnung in den fünf Folgejahren das verrechenbare EBITDA und somit das Potential zur Geltendmachung des Zinsüberhangs.
TIPP: Sowohl der Zins- als auch der EBITDA-Vortrag erfolgen (derzeit) nur auf Antrag des Steuerpflichtigen.
Wen trifft die Zinsschranke?
Grundsätzlich sind die Regelungen der Zinsschranke auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften (zB GmbHs, AGs, Privatstiftungen, Genossenschaften) sowie beschränkt steuerpflichtige (ausländische) Körperschaften, die im Inland eine Betriebsstätte betreiben, anzuwenden. Eine Ausnahme besteht jedoch („Stand-alone Ausnahme“), wenn eine Körperschaft
- nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen wird und
- über kein verbundenes Unternehmen (Definition im Sinne der Hinzurechnungsbesteuerung) verfügt und
- keine ausländische Betriebsstätte unterhält.
TIPP: Aufgrund der weitreichenden Ausnahmeregelung – insbesondere für stand-alone Unternehmen – wird der Anwendungsbereich der Zinsschranke in der Praxis eingeschränkt sein.
Ausnahme für konzernzugehörige Gesellschaften („Eigenkapital-Escape-Klausel“)
Ungeachtet der bereits erläuterten Regelung enthält der Gesetzesentwurf in § 12a KStG eine Ausnahmebestimmung für Körperschaften, die in einen Konzernabschluss nach UGB, IFRS oder anderen vergleichbaren Rechnungslegungsstandards vollständig einbezogen werden. Bei diesen Körperschaften kann der Zinsaufwand zur Gänze abgezogen werden, wenn die Eigenkapitalquote der Körperschaft gleich oder höher als die Eigenkapitalquote des Konzerns ist, wobei eine Unterschreitung um bis zu 2% (Toleranzregel) unschädlich ist. Die Eigenkapitalquoten sind anhand des Konzern- bzw Einzelabschlusses zu ermitteln.
Sonderregelung für steuerliche Unternehmensgruppen
Für Unternehmensgruppen (§ 9 KStG) sieht der Gesetzesentwurf ebenfalls eine Sonderbestimmung vor. Bei Unternehmensgruppen ist die Zinsschranke nur auf Ebene des Gruppenträgers bei Ermittlung des zusammengefassten steuerlichen Ergebnisses anzuwenden. Grundsätzlich steht auch Unternehmensgruppen ein Freibetrag von EUR 3 Mio. zu (Gruppen-Freibetrag), dieser bezieht sich allerdings auf die gesamte Unternehmensgruppe, dh auf den Gruppenträger und sämtliche Gruppenmitglieder gemeinsam.
Ein den Freibetrag übersteigender Gruppen-Zinsüberhang ist wiederum nur insoweit abzugsfähig, als dieser von dem verrechenbaren Gruppen-EBITDA (30% des steuerlichen Gruppen-EBITDA) gedeckt ist. Ein etwaiger Gruppen-Zinsvortrag bzw. ein verrechenbares Gruppen-EBITDA können entsprechend der allgemeinen Regeln (siehe oben) vorgetragen und in Folgejahren verrechnet werden. Gruppenträger, die vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden, können den Zinsüberhang uneingeschränkt steuerlich absetzen, wenn ihre Eigenkapitalquote gleich oder höher als die Eigenkapitalquote des Konzerns ist (siehe oben).
TIPP: Auch in der KöSt-Gruppe besteht daher die Möglichkeit, einen „fiktiven“ Teilkonzernabschluss für die Gruppe zu erstellen („Gruppenabschluss“), um gegebenenfalls die „Eigenkapital-Escape-Klausel“ nutzen zu können.
Sonderregelung für vor 17. Juni 2016 abgeschlossene Verträge
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass bei sog. „Altverträgen“ – das sind Finanzierungsverträge, die vor dem 17. Juni 2016 abgeschlossen wurden – die Zinsen in den Veranlagungsjahren 2021 bis 2025 uneingeschränkt steuerlich abgesetzt werden können. Die einschränkenden Bestimmungen des § 12a KStG sind für „Altverträge“ dann erst ab der Veranlagung 2026 zu berücksichtigen.
Ab wann wirkt die Zinsschranke?
Die Regelungen der Zinsschranke werden voraussichtlich erstmalig auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, anwendbar sein. Die Zinsschranke in Österreich greift daher bei Regelbilanzstichtag ab dem Jahr 2021, bei abweichendem Wirtschaftsjahr ab 2021/2022 (bzw. ab der Veranlagung 2026 bei „Altverträgen“).
Wenn Sie Fragen zur Zinsschranke haben, kontaktieren Sie bitte unsere Experten!